Getrennte Eltern und Nachhilfekosten

Immer mehr Kinder leben in Hamburg und dem Kreis Pinneberg nicht mehr mit beiden leiblichen Eltern zusammen. Entweder mit einem Elternteil zusammen, oder in Patchwork-Familien. Auch diese Kinder brauchen gelegentlich mal Nachhilfe und es stellt sich gerade bei Alleinerziehenden die Frage, wer die Kosten übernimmt, wenn nicht ein / der öffentliche Träger für die Nachhilfe über zum Beispiel das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung einspringt. Auch unser Nachhilfe Team Hamburg und unsere Lernberater sehen sich öfter mit solchen Fragen konfrontiert.

Die erste Frage muss immer sein: Gibt es einen Unterhaltsverpflichteten?

Dann können Nachhilfekosten unter Umständen zusätzlich zum Regelunterhalt eingefordert werden. Denn entstehende Nachhilfekosten sind nämlich (in der Regel) Sonderbedarf zum Unterhalt.

Ist der Unterhaltsanspruch an das Jugendamt abgetreten worden, ist hier auch der rechtliche Ansprechpartner für Mehr- und Sonderbedarfe zum Unterhalt immer das Jugendamt.

Der Unterhalt für ein Kind, welcher vom Unterhaltsverpflichteten gezahlt wird, deckt üblicherweise ab: Den ideellen Mietanteil, die Verpflegung und die Bekleidungskosten. Alle anfallenden Kosten darüber hinaus können Mehr- oder Sonderbedarf sein, wenn es dem Unterhaltsempfänger nicht zugemutet werden kann, diese Kosten aus dem Unterhalt zu decken.

Die grundsätzliche Unterscheidung liegt in der Dauer: Mehrbedarf zum Unterhalt entsteht dauerhaft, Sonderbedarf entsteht zeitlich begrenzt und überschaubar.

Nachhilfe Kosten können allerdings auch zum Mehrbedarf zählen, wenn die Nachhilfe zum Beispiel bei einem LSE-Kind (= Schüler mit Teilleistungsstörung und sonderpädagogischem Förderbedarf) oder einem behinderten Schüler entsteht und es heute schon abzusehen ist, dass dieses Kind die Nachhilfe als Stütze dauerhaft begleitend benötigt.

„Klassiker“ beim Sonderbedarf zum Unterhalt sind allerdings Nachhilfekosten und Klassenreisenkosten, was kein Wunder ist, denn die Schüler und Schülerinnen fahren heute ja nicht mehr für DM 50,- mal 3 Tage subventioniert nach Berlin, sondern für € 350,- in die Toskana 😉

Die Art der Nachhilfe (Einzel- oder Gruppenunterricht, welches Institut etc.) bestimmt und entscheidet übrigens die / der Aufenthaltbestimmungsberechtigte, nicht die / der Zahler. Es sollte in jedem Fall ein seriöser Anbieter sein, da im Zweifelsfall ein Familienrichter die Nachhilfe natürlich auch prüfen kann. Kosten für schwarz arbeitende „private Nachhilfekräfte“ oder für den „Schüler um die Ecke“ können nicht unbedingt geltend gemacht werden ;-).

Nun bekommt die / der Anspruchssteller beziehungsweise Alleinerziehende nicht per se sofort die vollen Nachhilfekosten bezahlt: Familienrichter entscheiden hier unter Berücksichtigung der bisherigen Höhe der Unterhaltszahlungen und der tatsächlichen Lebensverhältnisse: Lebt die / der Unterhaltsverpflichtete „auf der Parkbank“, ist hier natürlich wenig Hoffnung…

Im Interesse des gemeinsamen Kindes handelt man natürlich, in dem der Nachhilfebedarf zwischen beiden Elterteilen sachlich an- und abgesprochen und die Kosten womöglich am Ende aufgeteilt werden, denn die Nachhilfemaßnahme soll ja direkt dem Kind helfen. Und am erfolgreichen schulischen Vorankommen sollten beide Elternteile ein vitales Interesse haben, auch wenn sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Veröffentlicht von

Dr. Kai Pöhlmann

Dr. Kai Pöhlmann ist Inhaber der ABACUS Nachhilfe Institute Hamburg und Kreis Pinneberg und Gründer des ersten ABACUS-Nachhilfeinstitutes nördlich der Isar. Google+

Ein Gedanke zu „Getrennte Eltern und Nachhilfekosten“

  1. Hallo,

    sehr schöner Artikel, der klar aufzeigt, dass die Kosten für Nachhilfe bei getrennt lebenenden Elternteilen jederzeit vom Staat übernommen werden können. Natürlich vorausgesetzt hierfür besteht ein Anspruch.
    Aber wie es nun mal in unserem Lande so ist, stellt eine Übernahme der Nachhilfekosten oftmals eine bürokratische Herausforderung dar. Schließlich stammen doch gerade eine schulische Unterstützung brauchende Kinder nicht unbedingt aus wohlhabenden Familienverhältnissen heraus, sondern häufig eher aus ärmeren. Hier geht aber jeder „bürokratische Akt“ stets mit einer nicht unterschätzenden Hürde einher, da die vorhandene Bildung nicht unbedingt zur Bewältigung dieser ausreicht. Nichtsdestotrotz sollten Eltern, für die das Wohl der Kinder immer an erster Stelle stehen sollte, bei Anspruch auf Nachhilfekostenübernahme versuchen, das irgendwie in die Reihe zu kriegen – auch wenn sie hierzu selbst Hilfe brauchen.

    Grüße

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